Brief an den Bürgermeister
- Sd
- 2. Nov. 2019
- 3 Min. Lesezeit
Bürgermeister Stocker hat in den Gemeindeinformationen zum 3. Quartal 2019 an prominenter Stelle sehr ausführlich auf die geplante Wohnanlage am Grießlehnweg und die Bürgerinitiative "Rettet die Wildermieminger Siedlung" Bezug genommen. In seinen diesbezüglichen Ein- bzw. Auslassungen führt er unter anderem folgendes aus:

Es ist erfreulich, wenn der Gemeinderat - wie in der Sitzung vom 30.10.2019 auch geschehen - die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt.
Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass sich auf dieser Seite jedenfalls kein Aufruf dazu findet, Menschen zu denunzieren und sie in gewisser Art und Weise lächerlich zu machen.
Vielleicht möchte der Herr Bürgermeister das zu gegebener Zeit richtig stellen. Ganz im Sinne von Augenhöhe, Respekt und Anstand.
In den vergangen Wochen wurden zahlreiche Hinweise und Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu Sachverhalten an mich herangetragen, welche aus meiner Sicht jedenfalls unter die Kategorie "Etwas ist nicht in Ordnung" fallen. Ich nehme das Angebot des Herrn Bürgermeisters daher gerne an, ihn über diese Dinge zu informieren.
Email an buergermeister@wildermieming.gv.at vom 31.10.2019
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Stocker, lieber Klaus,
nachstehend angeführter und angeblich zutreffender Sachverhalt wurde mit der Bitte um Abklärung mit der Gemeinde von mehreren Gemeindebürgern an mich herangetragen:
Die Gemeinde Wildermieming habe Herrn xxxxx xxxxx, xxxxx, mit Bescheid vom 03.10.2019 eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von drei zusätzlichen Ferienwohnungen, den Einbau eines Aufzugs, die Adaptierung der Privatwohnung und diverser Arbeitsräume sowie den Einbau einer neuen Wohneinheit für die Altbauern auf Gst. xxxxx, KG Wildermieming, erteilt.
Im Anwesen, welches als „Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle“ gewidmet sei, befänden sich bereits heute die Wohnung der Familie xxxxx sowie drei Ferienwohnungen.
Die Größe der bestehenden Ferienwohnungen wurden in Summe mit ca. 190 m² angegeben, die der Wohnung der Familie xxxxx mit zumindest 100 m².
Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen jedoch nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m² beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden.
Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind.
Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m² nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
Im Hinblick auf die Widmung habe die Beurteilung durch den Bürgermeister und den beigezogenen Sachverständigen DI Pirschl ergeben, dass die Hofstelle auch nach der geplanten Bebauung mit vier weiteren Wohneinheiten den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes entspräche, was angesichts der maximal zulässigen Wohnnutzfläche von höchstens 300 m² kaum möglich erscheint, sofern die o. a. Flächenangaben auch nur annähernd zutreffend sein sollten. Eine Baubewilligung hätte daher nach Ansicht der Anfragenden nicht erteilt werden dürfen.
Lieber Klaus, vielleicht möchtest du den Sachverhalt aus deiner Sicht kurz beschreiben bzw. allfällig vorliegende Missverständnisse aufklären. Insbesondere wäre es interessant zu erfahren, aus welchen Gründen das Bauvorhaben aus Sicht der Gemeinde nicht gegen das TROG und die Vorgaben des Flächenwidmungsplanes verstößt.
Ich darf mir dazu den 08.11.2019 vormerken und werde deine Antwort dann gerne weiterleiten.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
Dieter
Hier veröffentlichen wir dann gerne die Antwort des Herrn Bürgermeisters:
........
Comments